EmpCo-Richtlinie 2026: Was Sie über die neuen Regeln gegen Greenwashing wissen müssen

EmpCo-Richtlinie 2026: Was Sie über die neuen Regeln gegen Greenwashing wissen müssen

Ab dem 27. September 2026 gilt mit der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ein deutlich strengerer Rahmen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen – in Deutschland umgesetzt über das UWG. Vage Claims wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“ sind dann nur noch mit belastbarem Nachweis erlaubt, Siegel brauchen ein anerkanntes Zertifizierungssystem, und Klimaneutralität allein durch Kompensation darf nicht mehr beworben werden. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nach aktuellem Stand nicht. Wer Verpackungen, Versandkartons oder Displays mit solchen Aussagen in Umlauf bringt, sollte seine Kommunikation jetzt prüfen. BOXSYS produziert mit anerkannten Zertifizierungen – Blauer Engel, FSC®, PEFC und EU-Ecolabel – und liefert damit genau die nachprüfbare Substanz, die die neue Rechtslage verlangt.

„Klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ – Begriffe, die selbstverständlich auf Verpackungen, Versandkartons und Displays stehen. Ab dem 27. September 2026 ist damit weitgehend Schluss, dann gelten klare Regeln. Mit der EmpCo-Richtlinie zieht die EU eindeutige Grenzen gegen Greenwashing – und das betrifft nicht nur große Markenkonzerne, sondern jedes Unternehmen, das mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteilen wirbt.

Als Online-Druckerei für nachhaltige Verpackungen und POS-Displays beobachten wir bei BOXSYS diese Entwicklung aufmerksam. Denn Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel – ob belegt oder einfach behauptet – sind in unserer Branche weit verbreitet. In diesem Beitrag erklären wir, was die EmpCo-Richtlinie regelt, wie der aktuelle Stand ist und was das für die Kennzeichnung Ihrer Druckprodukte konkret bedeutet.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel. Offiziell handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2024/825, einen Baustein des EU Green Deal. Das Ziel: Verbraucher sollen sich auf Umweltversprechen verlassen können.

Dafür ändert die EmpCo zwei bestehende EU-Regelwerke – die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie. Erstmals gibt es damit europaweit einheitliche Definitionen dafür, was eine „Umweltaussage“, ein „Nachhaltigkeitssiegel“ und eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ überhaupt ist.

Der Hintergrund ist nüchtern: Studien der EU-Kommission hatten ergeben, dass ein Großteil der grünen Werbeaussagen vage, irreführend oder schlicht unbelegt war. Genau diese irreführenden Umweltaussagen will die Richtlinie unterbinden. In Deutschland wird sie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gilt verbindlich ab dem 27. September 2026. Ab diesem Tag messen Gerichte, Behörden und Wettbewerbsverbände Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen an den neuen Maßstäben.

Wichtig für Ihre Planung: Nach aktuellem Stand sieht das Gesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Wer Druckprodukte mit Umweltaussagen herstellt oder lagert, kann sich also nicht darauf verlassen, Altbestände nach dem Stichtag noch ungehindert verwenden zu dürfen.

Die wichtigsten Verbote und Pflichten im Überblick

Verbot vager Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen ohne konkrete Erläuterung sind künftig grundsätzlich verboten. Dazu gehören Klassiker wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“. Sie gelten als irreführend, wenn die behauptete Umweltleistung nicht nachgewiesen ist.

Belegpflicht und Spezifizierung

Eine allgemeine Umweltaussage bleibt nur dann zulässig, wenn ihr eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt – etwa belegt durch ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder das EU-Ecolabel. Alternativ können Sie eine Aussage spezifizieren: Die behauptete Wirkung muss dann klar und nachvollziehbar erläutert werden – und zwar auf demselben Medium, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aussage.

Ein Beispiel: „Klimafreundliche Verpackung“ ist allgemein und damit kritisch. „Diese Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingkarton“ ist spezifisch und – sofern korrekt und nachweisbar – zulässig. Ein bloßer Link oder QR-Code reicht zur Spezifizierung nicht aus, wenn die wesentlichen Informationen nicht direkt bei der Aussage stehen.

Nachhaltigkeitssiegel nur noch mit Zertifizierungssystem

Siegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Selbst kreierte „grüne“ Label – ein Blatt, ein Baum, ein blauer Tropfen ohne dahinterstehendes geprüftes System – sind damit nicht mehr erlaubt. Etablierte Siegel wie Blauer Engel, FSC® oder PEFC bleiben dagegen zulässig, weil ein anerkanntes Zertifizierungssystem dahintersteht.

Keine Klimaneutralität allein durch Kompensation

Besonders folgenreich: Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, weil Emissionen durch Kompensation ausgeglichen werden, sind künftig grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber sieht darin eine irreführende Geschäftspraxis, weil das Produkt selbst dadurch nicht weniger Auswirkungen auf die Umwelt hat. Zulässig bleibt es, transparent über Investitionen in Klimaschutzprojekte zu informieren – solange die Kommunikation konkret ist und keine produktbezogene Klimaneutralität suggeriert.

Verbot von Cherry-Picking

Eine Umweltaussage darf nicht den Eindruck erwecken, sie betreffe das ganze Produkt, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt meint. Ein Produkt als „aus Recyclingmaterial hergestellt“ zu bewerben, obwohl nur die Verpackung recycelt ist, wäre irreführend. Gerade im Verpackungsbereich ist das eine typische Falle.

Worauf es bei der Kennzeichnung von Druckprodukten ankommt

IHier wird es für unsere Branche konkret: Auf Verpackungen, Versandkartons, Faltschachteln und Displays stehen Umweltaussagen und Siegel. Diese Produkte sind langlebig: Was heute gedruckt wird, ist oft noch Monate später im Markt – und muss den Anforderungen auch nach dem 27. September 2026 standhalten.

Worauf Sie besonders achten sollten:

  • Pauschale Claims vermeiden: „Grüne Verpackung“ oder „öko“ ohne Beleg sind ein Risiko. Spezifisch und nachweisbar formulieren.
  • Spezifizierung aufs Medium bringen: Die Erläuterung muss klar und hervorgehoben direkt auf dem Druckprodukt stehen – ein QR-Code oder Link reicht nicht.
  • Cherry-Picking erkennen: Bezieht sich die Aussage nur auf die Verpackung, muss das eindeutig erkennbar sein.
  • Siegel prüfen: Nur Siegel mit anerkanntem Zertifizierungssystem (z. B. FSC, PEFC, Blauer Engel) drucken – Fantasie-Label streichen.
  • Altbestände einplanen: Wo eine Neuproduktion nicht infrage kommt, lassen sich nicht-konforme Aussagen oder Siegel teils durch Überkleben oder Beileger entschärfen.

Wer trägt die Verantwortung?

Die EmpCo gilt formal im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C). Verantwortlich für die Zulässigkeit einer Umweltaussage ist grundsätzlich das Unternehmen, das das Produkt mit dieser Aussage in den Verkehr bringt und gegenüber Endkunden bewirbt.

Im Klartext: Wenn Sie eine Verpackung oder einen Versandkarton mit einer Umweltaussage bei BOXSYS produzieren lassen und anschließend an Verbraucher in Umlauf bringen, liegt die rechtliche Verantwortung für den Inhalt dieser Aussage bei Ihnen. Auch wenn Sie selbst überwiegend im B2B-Geschäft tätig sind, kann das relevant werden, sobald Ihre Druckprodukte am Ende der Kette beim Endkunden ankommen.

Checkliste – Was Unternehmen jetzt tun sollten

Claim-Inventur: Alle Umweltaussagen, Siegel und Klima-Claims auf Produkten, Verpackungen, Website und Werbematerial erfassen.

Belege sichern: Für jede Aussage prüfen, ob ein belastbarer Nachweis oder eine anerkannte Zertifizierung vorliegt.

Wording anpassen: Vage Begriffe streichen oder konkret und nachweisbar spezifizieren – auf demselben Medium.

Siegelstrategie klären: Nur Siegel mit anerkanntem Zertifizierungssystem behalten; Eigenkreationen entfernen.

Altbestände bewerten: Restmengen identifizieren und eine Strategie für Neuproduktion, Aufkleber oder Beileger festlegen.

Freigabeprozess etablieren: Marketing, Recht und Nachhaltigkeit an einen Tisch holen, bevor der nächste Druckauftrag startet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie BOXSYS mit der EmpCo umgeht

Für uns ist die EmpCo keine Hürde, sondern eine Bestätigung unseres Wegs. Hinter dem Onlineshop BOXSYS steht mit Langebartels+Jürgens eine zertifizierte Umweltdruckerei – und die setzt schon lange auf das, was die Richtlinie künftig einfordert: nachprüfbare Substanz statt loser Behauptung.

  • Wir produzieren mit dem Blauen Engel, unsere Materialien sind FSC®- und PEFC-zertifiziert – also genau die Art von anerkannten Systemen, die auch nach dem 27. September 2026 Bestand haben.
  • Je nach Material drucken wir auf EU-Ecolabel-zertifizierten Papieren.
  • Unsere Online-Beratung hilft Ihnen, Materialien und Kennzeichnungen zu wählen, die zur neuen Rechtslage passen.

So können Sie Nachhaltigkeit weiterhin selbstbewusst kommunizieren – nur eben belastbar.


Warum Kund:innen auf BOXSYS vertrauen

Über 130 Jahre Druckerfahrung, modernste Produktionstechnik und die strengsten Umweltzertifikate Deutschlands – alles aus einer Hand.

FSC-zertifiziert

Alle Materialien aus verantwortungsvoller Forstwirtschaft – nachweisbar und auslobbar

Ab 1 Stück bestellbar

Keine Mindestmenge – ideal für Muster, Launches und kleine Marken

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Format, Material,Druckverfahren – in wenigen Minuten konfiguriert und kalkuliert

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Eine der umweltfreundlichstenVerpackungsdruckereien der DACH-Region – 100 % CO₂-neutral

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Kurze Produktionszeiten, Expressproduktion auf Anfrage verfügbar

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Interaktive dreh- und zoombare Produktvorschau vor der Bestellung

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Jede Druckdatei wird vor der Produktion geprüft – kostenlos und ohne Aufpreis

Persönliche Beratung

Fachkundiges Team in Hamburg, erreichbar Mo–Fr per Telefon und Mail


Fazit: Ein Qualitätssprung, keine Bremse

Die EmpCo-Richtlinie ist kein Verbot von Nachhaltigkeitskommunikation – sie ist ein Qualitätssprung. Wer grün wirbt, muss es ab dem 27. September 2026 belegen können. Für Unternehmen, die ihre Versprechen ohnehin ernst meinen, ist das eine echte Chance: Glaubwürdigkeit wird zum Wettbewerbsvorteil, und unbelegte Behauptungen verschwinden aus dem Markt.

Für Sie als Kundinnen und Kunden heißt das: Die Verantwortung für die Aussagen auf Ihren Druckprodukten liegt bei Ihnen – und die Zeit zu handeln ist jetzt.

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Ob Faltschachtel, Versandkarton oder Aufsteller: BOXSYS bietet nachhaltige Verpackungs- und Displaylösungen mit anerkannten Zertifizierungen – individuell bedruckt, hochwertig gefertigt und auf die neue Rechtslage vorbereitet.

Jetzt beraten lassen!
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Verbindlich für Unternehmen ab dem 27. September 2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz (3. UWG-Änderungsgesetz) wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.

Wen betrifft die EmpCo?

Grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarkten – branchen- und größenunabhängig.

Was ist künftig verboten?

Vor allem vage Umweltaussagen ohne Beleg, Klimaneutralitäts-Claims allein auf Basis von Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem und Zukunftsversprechen ohne überprüfbaren Umsetzungsplan.

Dürfen FSC, PEFC oder Blauer Engel weiterverwendet werden?

Ja. Hinter diesen Siegeln steht ein anerkanntes Zertifizierungssystem. Bei korrekter Verwendung und Einhaltung der Lizenzbedingungen bleiben sie zulässig.

Was droht bei Verstößen?

Die Durchsetzung erfolgt vor allem zivilrechtlich: Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände können Verstöße verfolgen. In der Praxis drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Bußgelder, mögliche Schadensersatzansprüche sowie Reputationsschäden.